AGB

I. Geltungsbereich

1. Alle Lieferungen und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB“). Hinweisen des Bestellers auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt die CENARIS GmbH (nachfolgend „CENARIS“) nicht an, solche Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt. Diese AGB gelten auch dann, wenn CENARIS in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

2. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der CENARIS GmbH („CENARIS“) maßgebend.

3. Das Angebot von CENARIS richtet sich ausdrücklich nicht an Verbraucher, sondern ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 310 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (im Folgenden „BGB“ genannt); Unternehmer in diesem Sinne sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Diese AGB gelten folglich nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

4. Da sich die Online-Bestellplattform von CENARIS sowie die dort enthaltenen Inhalte und Angebote ausdrücklich nicht an Verbraucher, sondern nur an Unternehmer richten, steht Bestellern kein Widerrufsrecht nach § 312g BGB zu.

5. CENARIS ist nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

II. Vertragsabschluss

1. Die Angebote von CENARIS, gleich ob mündlich, schriftlich oder per E-Mail unterbreitet oder in der Online-Bestellplattform von CENARIS enthalten, sind nicht bindend und verpflichten CENARIS nicht zur Lieferung. Sie sind als Aufforderung an den Besteller zu verstehen, CENARIS ein Vertragsangebot zu machen.

2. Der Vertrag kommt durch die Bestellung des Bestellers (Angebot) und die Annahme durch CENARIS („Auftragsbestätigung“) zustande. Weicht diese von der Bestellung ab, gilt sie als neues freibleibendes Angebot von CENARIS.

3. Für den Vertragsabschluss über die Online-Bestellplattform von CENARIS gilt Folgendes:

a. Der Besteller gibt über die in der Online-Bestellplattform enthaltene Maske die Daten bzw. Angaben und weitere Spezifikationen der von ihm gewünschten Bestellung ein.

b. Vor der Abgabe der verbindlichen Bestellung werden dem Besteller die von ihm zu der Bestellung gemachten Angaben zusammengefasst. Der Besteller erhält die Gelegenheit, die von ihm gemachten Angaben zu prüfen und etwaige Eingabefehler zu erkennen und zu berichtigen.

c. Mit der Abgabe der Bestellung unterbreitet der Besteller CENARIS ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss.

d. Im Anschluss an die Abgabe des Angebots erhält der Besteller von CENARIS per E-Mail eine Bestätigung des Eingangs seines Angebots, in welcher CENARIS den Inhalt des Angebots des Bestellers zusammenfasst. Bei dieser Bestätigungs-E-Mail handelt es sich ausdrücklich nicht um die Annahmeerklärung von CENARIS.

e. Nach Erhalt des Angebots und der Bestätigung des Eingangs prüft CENARIS u.a. den Inhalt des Angebots, die Umsetzbarkeit und die Verfügbarkeit der gewünschten Leistung bzw. Lieferung. CENARIS ist zur Annahme des Angebots nicht verpflichtet. Die Annahme erfolgt durch eine gesonderte Auftragsbestätigung, die CENARIS dem Besteller per E-Mail übersendet.

4. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung und Lieferzeiten bzw. -fristen ist ausschließlich die Auftragsbestätigung von CENARIS maßgebend.

5. An allen zu Angeboten und Auftragsbestätigungen von CENARIS gehörenden Unterlagen behält sich CENARIS das Alleineigentum und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung von CENARIS Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt der Auftrag nicht zustande, sind sie auf Verlangen an CENARIS zurückzugeben.

6. Die Vertragsbestimmungen mit Angaben zu den bestellten Leistungen einschließlich dieser AGB und der Widerrufsbelehrung werden dem Besteller per E-Mail mit der Auftragsbestätigung bzw. mit der Benachrichtigung hierüber in deutscher Sprache zugesandt. CENARIS fertigt eine eigene Speicherung der Vertragsbestimmungen an.

III. Preise und Abrechnung

1. Die Preise ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Sie verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, ab Werk, zuzüglich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportkosten sowie unverzollt (Ausland).

2. Grundlage sind die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise, basierend auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren. Sollten sich zwischen Vertragsabschluss und vereinbarter Lieferungs-/Leistungszeit diese Kostenfaktoren, insbesondere betreffend Material, Löhne, Energie, Abgaben, Frachtkosten usw., ändern, ist CENARIS berechtigt, eine entsprechende Preisänderung vorzunehmen. CENARIS wird hierbei gestiegene und gesunkene Kosten insgesamt berücksichtigen und die Preisanpassung gegenüber dem Besteller in Textform bekanntgeben. Sobald sich das Entgelt um mehr als 10 % erhöht, ist der Besteller berechtigt, mit einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Anpassungsmitteilung, spätestens jedoch bis zum Beginn der vertraglich vereinbarten Leistungserbringung durch CENARIS, von dem Vertrag zurückzutreten.

3. Die Umsatzsteuer wird entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen in Rechnung gestellt. Etwaige Erhöhungen des Umsatzsteuersatzes zwischen Bestellung und Lieferung gehen zu Lasten des Bestellers.

IV. Zahlung

1. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung der Ware. CENARIS ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt CENARIS spätestens mit der Auftragsbestätigung.

2. Der Rechnungsbetrag ist zum Fälligkeitstermin ohne Abzug zu zahlen. Die Gewährung von Skonti bedarf neben einer ausdrücklichen einzelvertraglichen Vereinbarung der weiteren Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind.

3. Die Bezahlung mit Wechseln ist nicht zulässig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

4. Zahlungen sind nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn CENARIS über das Geld mit Wertstellung am Fälligkeitstage auf dem von CENARIS angegebenen Konto verfügen kann. Die Nichtzahlung bei Fälligkeit stellt eine wesentliche Verletzung vertraglicher Pflichten dar. Bei Überschreitung einer Zahlungsfrist ist CENARIS berechtigt, für den Zeitraum des Zahlungsverzugs, Verzugszinsen in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatzes zu berechnen. CENARIS behält sich die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens vor.

5. Die Nichtbezahlung fälliger Rechnungen oder andere Umstände, welche auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers nach Vertragsabschluss schließen lassen, berechtigen zur sofortigen Fälligstellung aller Forderungen von CENARIS, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen. Leistet der Besteller in diesen Fällen trotz entsprechender Aufforderung nicht, so ist CENARIS berechtigt,

a. sämtliche CENARIS aus der Geschäftsverbindung obliegenden Leistungen zu verweigern oder nur noch gegen Vorauszahlung zu erbringen,

b. von allen Verträgen zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen,

c. den vereinbarten Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und gelieferte Ware in Besitz zu nehmen (vgl. Ziff. XI.);

d. Sicherheiten gemäß Ziff. V. zu fordern und gestellte Sicherheiten zu verwerten.

6. Zurückbehaltungsrechte oder das Recht zur Aufrechnung stehen dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte können nur geltend gemacht werden, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Zurückbehaltungsrechte wegen Mängeln dürfen unter den vorstehenden Voraussetzungen nur in angemessenem Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln geltend gemacht werden.

V. Lieferstellung

Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe der im Einzelvertrag gemäß Auftragsbestätigung festgelegten Handelsklausel, für deren Auslegung die INCOTERMS in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung Anwendung finden. Sofern keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde, erfolgen die Lieferungen ab Lager Bremen (EXW), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist CENARIS berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

VI. Sicherheiten

Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist CENARIS berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen sowie weitere Lieferungen von der Einräumung sonstiger Sicherheiten abhängig zu machen. Weitergehende Ansprüche von CENARIS bleiben davon unberührt.

VII. Versand, Gefahrenübergang

1. Der Besteller hat bei Lieferung ab Werk versandbereit gemeldete Ware unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls ist CENARIS berechtigt, sie nach eigener Wahl auf Kosten des Bestellers zu versenden oder – notfalls auch im Freien – zu lagern. Eine Woche nach Beginn der Lagerung kann die Ware berechnet werden.

2. Für den Übergang der Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlusts oder der Beschädigung der Ware gilt Folgendes:

a. Die Gefahr geht im Falle der Lieferung ab Werk mit Mitteilung der Versandbereitschaft über.

b. Im Fall des Versendungskaufs geht die Gefahr spätestens in dem Zeitpunkt über, in dem die Ware von CENARIS dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben wird.

c. Ist freie Anlieferung vereinbart, so geht die Gefahr über mit der Ankunft des Fahrzeugs vor der Lieferanschrift zu ebener Erde bzw. an der Stelle, die mit dem Fahrzeug zumutbar erreichbar ist. Der Besteller ist verpflichtet, soweit dieses technisch möglich ist, die zum Abladen erforderlichen Gerätschaften oder Mitarbeiter zu stellen.

3. Durch besondere Versandwünsche des Bestellers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten.

4. Erfolgt die Lieferung in Leihbehältern, so sind diese innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Lieferung restentleert und frachtfrei an CENARIS zurückzusenden. Verlust und Beschädigung einer Leihverpackung gehen zu Lasten des Bestellers, wenn der Verlust oder die Beschädigung von ihm zu vertreten ist. Leihverpackungen dürfen nicht anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Produkte dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.

5. Einwegverpackungen werden von CENARIS nicht zurückgenommen. Im Geltungsbereich der Verpackungsverordnung nennt CENARIS dem Besteller einen Dritten, der die Verpackungen entsprechend der Verpackungsverordnung einem Recycling zuführt.

VIII. Lieferfristen, höhere Gewalt und sonstige Behinderungen

1. Lieferfristen/Lieferzeiten ergeben sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien, maßgeblich ist die Auftragsbestätigung von CENARIS. Ihre Einhaltung durch CENARIS setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit/Lieferfrist angemessen. Dies gilt nicht, soweit CENARIS die Verzögerung zu vertreten hat.

2.   Die Einhaltung von Lieferzeiten/Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung von CENARIS durch Vorlieferanten. Sofern CENARIS verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die CENARIS nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird CENARIS den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist CENARIS berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers wird CENARIS unverzüglich erstatten.

3.   Alle Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb des zumutbaren Einflussbereiches von CENARIS liegen, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar sind und deren Auswirkungen nicht in zumutbarer Weise vermieden werden können, entbinden CENARIS für die Dauer der Störung und einer angemessenen Anlaufzeit im Umfang ihrer Auswirkungen von den vertraglichen Verpflichtungen. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich entsprechend. Dies gilt ebenfalls für die Vergütungs- bzw. Gegenleistungspflichten des Bestellers. CENARIS wird den Besteller unverzüglich über solche Ereignisse oder Umstände informieren. CENARIS ist in diesen Fällen nicht verpflichtet, eine Ersatzbestellung vorzunehmen oder auf sonstige Weise für Ersatz der Leistung zu sorgen. Das Vorstehende gilt ebenfalls, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung des betroffenen Geschäfts für CENARIS nachhaltig unwirtschaftlich machen oder soweit sie bei den Vorlieferanten von CENARIS vorliegen.

Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen bzw. Umständen vermutet, dass es sich um ein Ereignis bzw. Umstand im Sinne dieses Abschnitts VIII. Abs. 3 handelt: (i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung; (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie; (iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, (Teil-)Embargo, Sanktionen; (iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung; (v) Pest, Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis; (vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energieversorgung; (vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.

4.   Dauern die Ereignisse bzw. Umstände im Sinne von Abschnitt VIII. Abs. 3 länger als 3 Monate oder ist im Einzelfall ein Festhalten am Vertrag auch vor Ablauf dieses Zeitraums bei Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen für eine der Parteien nicht zumutbar, sind sowohl der Besteller als auch CENARIS unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen berechtigt, hinsichtlich der von der Störung betroffenen Liefermenge bzw. (Teil-)Leistung vom Vertrag zurückzutreten. Ein Recht zum Rücktritt vom gesamten Vertrag besteht lediglich dann, wenn CENARIS das Leistungshindernis zu vertreten hat und der Besteller kein Interesse an der erbrachten Teilleistung hat. CENARIS wird den Besteller unverzüglich über solche Ereignisse oder Umstände informieren.

5.   Als nicht von CENARIS zu vertretendes Hindernis im Sinne von Abschnitt VIII. Abs. 3 und 4 gelten ferner Lieferverzögerungen bei CENARIS, Vorlieferanten und Transportunternehmen bzw. Unterbrechungen der Lieferketten und Rohstoffknappheiten infolge der Corona-/CoViD-19-Pandemie sowie hierdurch bedingte (auch behördlich angeordnete) Betriebsschließungen und krankheitsbedingte Betriebsbehinderungen, von denen CENARIS, Vorlieferanten von CENARIS und/oder beteiligte Transportunternehmen mittelbar und unmittelbar betroffen sind.

IX. Technische Beratung

Soweit CENARIS Beratungsleistungen erbringt, geschieht dies nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der gelieferten Waren sind unverbindlich und befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.

X. Produktbeschaffenheit, Muster und Proben, Garantien

1. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die ausdrücklich vertraglich vereinbarte oder in den Produktbeschreibungen, Spezifikationen und Kennzeichnungen von CENARIS beschriebene Beschaffenheit. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen von CENARIS sowie für die Ware einschlägige identifizierte Verwendungen nach der Europäischen Chemikalienverordnung REACH stellen weder Beschaffenheitsangaben noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.

2. Eigenschaften von Mustern oder Proben sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als Beschaffenheit der Ware vereinbart worden sind. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben sowie sonstige Angaben sind nur dann Garantien, wenn sie als solche ausdrücklich vereinbart und bezeichnet worden sind.

XI. Eigentumsvorbehalt

1. CENARIS behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

2. Bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller bleiben die gelieferten Waren Eigentum von CENARIS.

3. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von CENARIS in laufende Rechnungen aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

4. CENARIS ist berechtigt, die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts auch dann vom Besteller herauszuverlangen, wenn sie noch nicht vom Vertrag zurückgetreten ist. Eine Verarbeitung oder Vermischung nimmt der Besteller für CENARIS vor, ohne dass hieraus für CENARIS eine Verbindlichkeit entsteht. Für den Fall der Verarbeitung der von CENARIS gelieferten Waren durch den Besteller gilt CENARIS als Hersteller und erwirbt unmittelbar Eigentum an den neu entstehenden Waren. Für den Fall der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, sich im Eigentum Dritter befindlicher Sachen, überträgt der Besteller schon jetzt das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen auf CENARIS mit der Maßgabe, dass der Besteller die neue im Alleineigentum oder Miteigentum der CENARIS stehende Sache für CENARIS unentgeltlich verwahrt.

5. Der Besteller ist berechtigt, über die Eigentumsvorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen und die an CENARIS abgetretenen Forderungen einzuziehen. Diese Rechte erlöschen, sobald der Besteller seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit CENARIS nicht rechtzeitig nachkommt, die Zahlung einstellt und/ oder in Vermögensverfall gerät. Treten diese Voraussetzungen ein, ist CENARIS berechtigt, unter Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts ohne Nachfristsetzung oder Ausübung des Rücktritts auf Kosten des Bestellers die sofortige einstweilige Herausgabe der gesamten unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verlangen.

6. Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen Eigentumsrechte der CENARIS bestehen, tritt der Besteller schon jetzt im Voraus im Umfang des Eigentumsanteils der CENARIS an den verkauften Waren zur Sicherung an diese ab. CENARIS nimmt die Abtretung an. Sofern CENARIS im Falle der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung Miteigentum erworben hat, erfolgt die Abtretung im Verhältnis des Wertes der von CENARIS unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zum Wert der im Vorbehaltseigentum Dritter stehenden Waren. Anerkannte Saldoforderungen aus Kontokorrentabreden tritt der Besteller bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit CENARIS in Höhe der dann noch offenen Forderungen von CENARIS an diese ab. CENARIS nimmt die Abtretung an.

7. Auf Verlangen von CENARIS hat der Besteller alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der im Eigentum von CENARIS stehenden Waren und über die an CENARIS abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.

8. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten sorgfältig zu verwahren und gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an die dies annehmende CENARIS ab.

9. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das (Mit-)Eigentum von CENARIS hinweisen. Der Besteller ist verpflichtet, CENARIS einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, CENARIS die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den CENARIS insofern entstandenen Ausfall. Einen Besitzerwechsel der Vorbehaltsware sowie den eigenen Sitzwechsel hat der Besteller CENARIS gegenüber unverzüglich anzuzeigen.

10. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist CENARIS auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.

11. Soweit die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes der Mitwirkung des Bestellers bedarf (z.B. Registrierung), wird der Besteller die zur Begründung und Erhaltung der Rechte der CENARIS erforderlichen Handlungen vornehmen.

12. Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Besteller auf Verlangen von CENARIS eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, kann CENARIS ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele die sofortige Bezahlung sämtlicher offener Rechnungen verlangen.

XII. Rechte des Bestellers bei Mängeln

1. CENARIS haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Besteller bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Bestellers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist CENARIS hiervon unverzüglich schriftlich oder per E-Mail Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 7 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich oder per E-Mail anzuzeigen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von CENARIS für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

2. Ist die Ware mangelhaft und hat der Besteller dies CENARIS gemäß Ziffer 1. ordnungsgemäß angezeigt, so stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte mit folgenden Maßgaben zu:

a. CENARIS hat zunächst das Recht, nach ihrer Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder dem Besteller eine mangelfreie Sache zu liefern (Nacherfüllung).

b. Das Recht von CENARIS, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. CENARIS ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

c. CENARIS behält sich zwei Nacherfüllungsversuche vor. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen oder dem Besteller unzumutbar sein, so kann der Besteller entweder vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

d. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn CENARIS nicht ursprünglich zum Einbau verpflichtet war.

e. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet CENARIS nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann CENARIS vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangel-beseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.

f. Für Ansprüche auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels gilt Abschnitt XIII

XIII. Haftung

1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet CENARIS bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

2. Auf Schadensersatz haftet CENARIS – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet CENARIS, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der       Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von CENARIS jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

3. Die sich aus Ziffer XIII. Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden CENARIS nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.

4. Die sich aus Ziffer XIII. Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde sowie für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

5. CENARIS haftet nicht bei Unmöglichkeit oder Verzögerung der Erfüllung von Lieferverpflichtungen, wenn die Unmöglichkeit oder Verzögerung auf der vom Besteller veranlassten ordnungsgemäßen Befolgung von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Europäischen Chemikalienverordnung REACH beruhen.

XIV. Verjährung

1. Mängelansprüche und sonstige Ansprüche des Bestellers, insbesondere Schadensersatzansprüche, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab Ablieferung der Ware. Anstelle dieser Einjahresfrist gelten in den folgenden Fällen die gesetzlichen Verjährungsfristen:

a)    im Falle der Haftung wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit,

b)   im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels,

c)    für Ansprüche gegen CENARIS wegen der Mangelhaftigkeit einer Ware, wenn sie entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat,

d)   für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

e)   im Falle des Rückgriffs des Bestellers aufgrund der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf,

f)    für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

2. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen bleiben unberührt.

XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ist Erfüllungsort für die Lieferung die jeweilige Versandstelle der CENARIS, für Zahlung des Bestellers der Sitz von CENARIS Bremen.

2. Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von CENARIS in Bremen. Entsprechendes gilt, wenn der Besteller Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. CENARIS ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen CENARIS und dem Besteller gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.