Die EU-Kommission hat mit der Verordnung (EU) 2020/2017 veröffentlicht, dass das Weißpigment Titandioxid als Karzinogen der Kategorie 2 mit dem Gefahrenhinweis „Kann bei Einatmen vermutlich Krebs erzeugen“ einzustufen (14.ATP zur CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008). Infolgedessen müssen pulverförmige Gemische, ebenso wie flüssige, die Titandioxid enthalten, gekennzeichnet werden. Dies gilt für Gemische, die mehr als 1% titandioxidhaltige Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser < 10 Mikrometer enthalten.
Ein unabhängiges Prüfinstitut hat hierzu Testungen an Pulverlacken in Bezug auf den aerodynamischen Durchmesser und den Titandioxidgehaltes durchgeführt. Die durchgeführten Tests nach DIN EN 15051-2 kommen zu dem Ergebnis, dass die untersuchten Pulverlacke und deren Abfälle deutlich weniger als 1 Gewichtsprozentpunkt Titandioxid mit einem aerodynamischen Durchmesser < 10 Mikrometer enthalten.
Unsere Pulverlacke erfüllen somit nicht die CLP-Verordnungen vorgesehenen Kriterien für die Ein-stufung als karzinogen und bedürfen somit keiner Kennzeichnung.